Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist ein österreichisches Bundesgesetz und regelt die Arbeitszeit in Krankenanstalten sowie ähnlichen Einrichtungen. Das Gesetz gibt unter anderem die maximal zulässige Tages- und Wochenarbeitszeit vor und legt fest, welche Ruhezeiten zwischen den Schichten einzuhalten sind. In einigen Bereichen können per Betriebsvereinbarung Ausnahmen zum Bundesgesetz festgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich: Wo findet das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung?
Anwendung findet das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) in allen allgemeinen Krankenanstalten in Österreich, darunter auch solche in Justizanstalten, außerdem in Sonderkrankenanstalten und Heimen für Genesende, die besonderer Pflege bedürfen. Ebenso gilt es in Pflegeanstalten für chronisch Kranke, in Sanatorien, in Entbindungsheimen und Gebäranstalten, selbstständigen Ambulatorien und Kuranstalten. Auch Organisationseinheiten zur stationären Pflege müssen sich nach den Vorgaben richten.
Die Regelungen gelten für alle Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dazu zählen Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinisch-Technische Assistenten, Sanitäter, Hebammen und auch die in den Krankenanstalten tätigen Apotheker. Ausgenommen sind leitende Angestellte, die maßgeblich mit Führungsaufgaben betraut sind, und Angestellte, deren Tätigkeit unter das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen fällt.
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – Regelungen zur Arbeitszeit
Das KA-AZG regelt unter anderem die täglich zulässige Arbeitszeit sowie die maximal zulässige Wochenarbeitszeit. Als Arbeitszeit gilt dabei die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne Ruhepause. Die Tagesarbeitszeit darf in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden 13 Stunden nicht überschreiten. Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden.
Zur Berechnung von Überstunden ist ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen festgesetzt. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums kann die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen auch bis zu 60 Stunden betragen. Überstunden liegen je nach Verteilung der Wochenarbeitszeit vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht oder neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt. Für Bedienstete, die mit einer Gebietskörperschaft im Dienstverhältnis stehen, gilt diese Regel nicht. In Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen können die Krankenanstalten zudem abweichende Regelungen treffen.
Betriebsvereinbarungen können die Arbeitszeit ausdehnen
Zusätzlich zum bundesweit geltenden KA-AZG können einzelne Krankenanstalten unter bestimmten Bedingungen eigene Betriebsvereinbarungen aufsetzen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Gebietskörperschaft Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt ist und dort eine Personalvertretung eingerichtet wurde. Sofern die Personalvertretung dem zustimmt, darf die Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten festlegen.
Bis 2018 ließ sich die Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern. Das war der EU-Kommission zu lang. Zum 1. Januar 2018 wurden daher die Arbeitszeithöchstgrenzen im KA-AZG angepasst. Seitdem darf die Wochenarbeitszeit per Betriebsvereinbarung nur noch auf maximal 55 Stunden verlängert werden. Dabei ist ein konkretes Stundenmaß zu vereinbaren. Neben den Personalvertretern muss auch jeder einzelne Dienstnehmer der verlängerten Wochenarbeitszeit schriftlich zustimmen. Dienstnehmer, die keine Zustimmungserklärung unterzeichnen, dürfen gemäß § 11 Abs 2 KA-AZG gegenüber anderen Dienstnehmern nicht benachteiligt werden.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021. Ab dem 1. Juli 2021 beträgt die maximale Durchschnittsarbeitszeit pro Woche dann generell 48 Stunden. Unberührt von den Änderungen bleibt die Regel, dass sich die Arbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 72 Stunden verlängern lässt.
Sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig
Für Arbeitnehmer in Krankenanstalten, die während der Arbeitszeit nicht durchgängig in Anspruch genommen werden, dürfen pro Durchrechnungszeitraum sechs verlängerte Dienste im Monat festgesetzt werden. Bei Ärzten und Anstaltsapothekern ist bis zum 31. Dezember 2020 eine Verlängerung auf maximal 29 Stunden möglich, danach auf maximal 25 Stunden. Für alle übrigen Arbeitnehmer ist eine Verlängerung auf bis zu 25 Stunden zulässig.
Auch der Durchrechnungszeitraum selbst darf verlängert werden, für Ärzte und Anstaltsapotheker auf bis zu 52 Wochen, für alle anderen Arbeitnehmer auf bis zu 26 Wochen.
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – Welche Pausenzeiten sind einzuhalten?
Für ein konzentriertes Arbeiten dürfen Ruhepausen nicht vernachlässigt werden. Das KA-AZG schreibt daher bei Arbeitszeiten von mehr als sechs Stunden eine 30-minütige Pause vor. Bei verlängerten Diensten von mehr als 25 Stunden sind zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten einzulegen.
Kann die Pausenzeit einmal nicht eingehalten werden, etwa da eine Notfallbehandlung dazwischen kommt, muss innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Pause um die entgangene Ruhezeit verlängert werden.
Tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden
Unabhängig von der Wochenarbeitszeit steht Arbeitnehmern in Krankenanstalten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen ihren Diensten zu. Diese Ruhezeit darf nicht unterbrochen werden.
Bei Tagesarbeitszeiten zwischen acht und 13 Stunden schreibt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vor, eine Ruhezeit in den nächsten zehn Kalendertagen um vier Stunden zu verlängern. Arbeiten die Dienstnehmer verlängerte Dienste, muss die darauf folgende Ruhezeit um das Ausmaß länger sein, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überschritten hat, jedoch mindestens um elf Stunden.