Viele Patientinnen und Patienten nutzen am Ende einer Behandlung oder zu Festtagen, wie Weihnachten, Geschenke, um der Ärztin oder dem Arzt ihre Dankbarkeit zu zeigen. Hierbei gilt jedoch zu bedenken, dass Ärzte offiziell von Patienten kein Geschenk annehmen dürfen. Der folgende Ratgeber thematisiert, wann und in welchem Umfang Patientengeschenke erlaubt sind, wann Vorsicht gilt und es besser ist, sie höflich abzulehnen, um nicht gegen Berufspflichten zu verstoßen. In dem Fall drohen Strafen bis hin zum Berufsverbot.
Geschenke für Ärzte von Patienten – sind sie erlaubt?
Ob Blumen, eine Flasche Wein oder Pralinen, viele Ärzte bekommen die Dankbarkeit oder Freude der Patienten in der Form von Geschenken übermittelt. Ob und wann ein Geschenk von Patienten akzeptabel ist, dies regelt der „Code of Conduct“: Medizinern ist es generell untersagt, ein Geschenk, ganz gleich, welcher Art, von Patienten anzunehmen. Das gilt ebenso, wenn es an eine andere Person weitergeleitet werden soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass Mediziner jedes Geschenk ausschlagen müssen. Der Wert spielt eine wichtige Rolle: Als Grenze wird entsprechend der Geringfügigkeitsgrenze meist ein Wert von 25 bis 35 Euro pro Patient festgelegt. Wer mehrfach oder gar regelmäßig Trinkgeld bekommt, sollte die Gesamtsumme beachten, denn diese kann im Laufe des Jahres nicht mehr der Geringfügigkeitsgrenze entsprechen.
Warum und wann sind Geschenke nicht unangemessen?
Ob Praxis oder Klinik und ganz gleich, welches Tätigkeitsfeld der Ärzte, der Grund, dass sie ein Geschenk nicht annehmen dürfen, ist, dass sie unbestechlich bleiben müssen und nicht beeinflusst werden sollen. Sie fühlen sich durch ein Geschenk vielleicht dazu veranlasst, ihre Behandlung anzupassen oder durch großzügige Geldgeschenke den Patienten mehr Zeit zukommen zu lassen. Mediziner sollten so handeln, dass die Unabhängigkeit ihrer Entscheidungen nicht beeinflusst wird. Neben dem Wert ist somit der Zeitpunkt des Geschenks ebenso ausschlaggebend. Wird es beispielsweise nach einer erfolgreichen OP überreicht, steht es, anders als während einer Behandlung, nicht mehr in der Verbindung mit einer Bevorzugung.
Überblick über die verschiedenen Arten von Geschenken:
- Werbegeschenke, wie Kalender, Tassen oder Kugelschreiber
- Schenkungen von höheren Geldbeträgen oder wertvollen Gütern
- Unverfängliche kleine Patientengeschenke, wie Pralinen oder andere Süßigkeiten
Welche Geschenke sind erlaubt?
Materielle Gesten sind nicht ohne Weiteres erlaubt. Bürohilfsmittel können von Medizinern angenommen werden, wenn sie dem Anlass entsprechend einen geringen Wert haben. Sie müssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mediziners stehen. Auch ein kleines Trinkgeld ist kein Grund zur Sorge. So variieren die Regelungen zum Teil. Ein Geschenk darf keine Gegenleistung erzielen, denn in dem Fall wird von Korruption gesprochen.
Der Arbeitgeber muss den Geschenken zustimmen, wobei die Krankenhäuser und Kliniken es meistens in den Verträgen festlegen, dass Patientengeschenke genehmigt werden müssen. Ideal sind schriftliche Anweisungen mit Höchstbeträgen sowie der Pflicht zur Zustimmung und Meldung.
Was droht bei Verstößen?
Ein unangemessenes Geschenk anzunehmen, wobei der Eindruck einer Beeinflussung oder Bestechung genügt, wird mit Strafen geahndet. Die disziplinären Maßnahmen reichen von einer Verwarnung über eine Untersagung bis hin zu einer Geldstrafe. Bei einem wiederholten Verstoß muss mit einem befristeten Berufsverbot gerechnet werden. Es empfiehlt sich, nur Präsente anzunehmen, bei denen man sicher ist, dass sie unverfänglich und angemessen sind. Kommt es zur Klage, sollten sich Mediziner mit einem Anwalt in Verbindung setzen.
Fazit
Ein Präsent für den Arzt gehört als Dankeschön, beispielsweise nach einer erfolgreichen Behandlung oder OP, für viele Patienten dazu. Unangemessene Zuwendungen sind nicht akzeptabel, da dies als Bestechung angesehen werden kann. Nicht erlaubt ist es, wenn das Geschenk den Eindruck erweckt, dass Patienten dadurch bevorzugt werden. Der Zeitpunkt ist entscheidend. So gilt bei Geschenken während einer Behandlung Vorsicht. Was den Wert angeht, sollte die Höchstgrenze von 25 bis 35 Euro pro Jahr und Patient beachtet werden.