Während der Tätigkeit als Arzt, spielt das ärztliche Aufklärungsgespräch eine entscheidende Rolle. Dabei geht es zentral darum, dass man dem Patienten ein umfangreiches Bild von Diagnose und Therapieoptionen vermittelt. Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst unter anderem auch die ausführliche Besprechung von Risiken, möglichen Alternativen und Folgen ärztlicher Eingriffe.
Inhaltsverzeichnis
Die Dokumentation dieses Gespräches spielt dabei eine wesentliche Rolle und dient dazu, individuelle Gesprächsinhalte schriftlich festzuhalten und im Zweifelsfall Alles auch für Dritte nachvollziehbar zu machen.
Was ist ein ärztliches Aufklärungsgespräch?
Die moderne Arzt-Patienten-Kommunikation soll, gemäß dem shared-decision-Modell, partnerschaftlich und auf Augenhöhe stattfinden. Abgesehen davon hat jeder Patient und jede Patientin ein Recht auf Selbstbestimmung. Von diesem können sie nur dann Gebrauch machen, wenn auch alle Aspekte beurteilt werden können.
Die Gesetzgebung wünscht sich daher ein Gespräch, das primär als echtes und individuelles Aufklärungsgespräch stattfindet. Ein Gespräch, in dem der Arzt berät und begleitet. Man sollte in – für den jeweiligen Patienten – verständlicher Sprache kommunizieren, welche Behandlung empfohlen wird und welche Risiken und Folgen mit dem konkreten medizinischen Eingriff verbunden sein können.
Ärztliche Aufklärung in der Rechtsprechung
Erleidet der Patient durch einen Behandlungsfehler beispielsweise einen Schaden, ist das Aufklärungsgespräch gleichzeitig aber auch immer wieder Angriffspunkt seitens der Justiz, da eine mangelhafte Aufklärung des Patienten durch behandelnde Ärzte und Ärztinnen eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht darstellt und zu Schmerzensgeld- oder Schadenersatzforderungen führen können. Daher stehen dem Aufklärungsgespräch auch harte rechtliche Absicherung und zahlreiche Unterschriften gegenüber.
Einen ärztlichen Eingriff wie beispielsweise eine Operation ohne explizite Einwilligung des Patienten vorzunehmen, ist nur in sehr streng regulierten Einzelfällen (z.B. Sofortoperation bei rupturiertem Aortenaneurysma) gestattet und stellt ansonsten eine widerrechtliche Verletzung der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit dar.
Wer darf ein Aufklärungsgespräch führen?
Das Aufklärungsgespräch hat im besten Fall vom behandelnden Arzt persönlich zu erfolgen, kann aber zum Beispiel in Krankenanstalten auch von sogenannten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden. In beiden Fällen muss die Aufklärung aber durch einen fachkundigen Arzt oder Ärztin vorgenommen werden. Ein Arzt bzw. eine Ärztin darf nur über die Dinge aufklären, die sein oder ihr jeweiliges Sonderfach betreffen. Wenn mehrere Sonderfächer an einer medizinischen Maßnahme mitwirken, finden dementsprechend auch mehrere Aufklärungsgespräche statt. Das Aufklärungsgespräch vor einer OP beispielsweise wird sowohl durch die Anästhesieabteilung für das Anästhesieverfahren als auch durch die operierende Abteilung selbst durchgeführt.
Wen und worüber klärt man auf?
Die aufzuklärende Person muss der Patient selbst sein oder ein gesetzlicher Vertreter, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit entsprechend nicht gegeben sein sollten.
Um dieses wichtige Gespräch praktikabler zu machen, existieren vorgefertigte Aufklärungsbögen zu allen möglichen Arten von medizinischen Eingriffen. Diese dem Patienten auszuhändigen und unterschrieben wieder einzusammeln genügt allerdings keineswegs, um der ärztlichen Aufklärungspflicht gerecht zu werden. Um dies im Zweifelsfall auch belegen zu können, ist es daher sehr empfehlenswert, wichtige individuelle Gesprächselemente im Freitext zu ergänzen oder besonders besprochene Inhalte beispielsweise farbig zu markieren.
Wann klärt man auf?
Der Aufklärungszeitpunkt ist durch den Gesetzgeber nicht genau definiert, was hinsichtlich der großen Bandbreite von individuellen Möglichkeiten auch plausibel erscheint. Logisch ist, dass die Aufklärung vor der geplanten Maßnahme zu erfolgen hat. Damit der Patient sich nicht zu einer Entscheidung gedrängt fühlt, ist eine ausreichende Bedenkzeit zu gewähren. Abhängig von dem geplanten Eingriff, kann diese variieren und bis zu mehreren Tagen betragen. Bei kleineren Eingriffen, wie beispielsweise Impfungen, kann die Bedenkzeit aber auch wesentlich kürzer sein.
Ärztliches Aufklärungsgespräch – Welche Ausnahmen existieren?
Es gibt nur sehr wenige und äußerst streng regulierte Ausnahmen, welche es gestatten auf eine Aufklärung ganz oder teilweise zu verzichten. Handelt es sich um eine so kritische Erkrankung oder Verletzung, dass eine sofortige Operation (Sofortoperation) zur Rettung des Lebens notwendig machen, kann auf die Aufklärung ganz oder teilweise verzichtet werden und entbindet den Arzt von der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Notfalloperationen (binnen 2h) und dringliche Eingriffe (binnen 6h), sind aufklärungspflichtig sofern es die Umstände (z.B. Ansprechbarkeit) ermöglichen. Für alle planbaren Operationen und Eingriffe gibt es von ärztlicher Seite bezogen auf die Aufklärung keinen Handlungsspielraum. Hierfür hat immer eine ärztliche Aufklärung im oben genannten Rahmen zu erfolgen.
Wenn Eingriffe weder medizinisch notwendig sind, noch zeitlich irgendeiner Dringlichkeit unterliegen, sind die Anforderungen an das Aufklärungsgespräch am strengsten, da jede auftretende Komplikation sich im Zweifelsfall aus einem nicht notwenigen Eingriff ergibt und damit absolut vermeidbar und unnötig ist. In diesem Fall spricht man von Totalaufklärung. Damit meint man die Erwähnung jedes noch so kleinen Risikos. Dies ist beispielsweise bei ästhetischen Operationen der Fall.
Fazit
Es ist deutlich geworden, dass das Aufklärungsgespräch nicht einfach nur irgendein lästiges Gespräch ist, das im Stationsalltag zu jeder Menge Papierkram führt, sondern aus rechtlicher Sicht sowohl für Arzt als auch Patient von äußerster Wichtigkeit ist. Natürlich beleuchtet dieser Artikel nicht jeden einzelnen möglichen Aspekt eines ärztlichen Aufklärungsgesprächs, da es eine Vielzahl von Einzelfällen und Sondersituationen gibt. Es ist also lohnenswert, dass man sich je nach individuellem Tätigkeitsbereich, eingehend mit dem Thema „ärztliche Aufklärung“ beschäftigt. Denn das Aufklärungsgespräch muss nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerecht werden. Es dient auch der eigenen Absicherung im Streitfall.