Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, erscheint vor allem während der fordernden Ausbildung zum Allgemein- und Facharzt schwierig. In Österreich lässt sich die Ärzteausbildung allerdings auch in Teilzeit absolvieren. Die Untergrenze für die Ausbildungstätigkeit im Spital liegt bei 12 Stunden in der Woche und bei 15 Stunden in einer Lehrpraxis. Maximal ein Sechstel des Ausbildungsteils darf versäumt werden, etwa wegen Krankheit. Welche weiteren Regeln sind für eine Arztausbildung in Teilzeit zu beachten?
Gesetzesnovelle von 2015 soll Arztausbildung attraktiver machen
Seit dem 1. Juni 2015 ist in Österreich die aktuelle Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) in Kraft. Sie regelt Struktur und Dauer der Ausbildung für Allgemein- und Fachmediziner. In früheren Jahren sah die Ausbildung einen mindestens drei Jahre dauernden Turnus mit medizinischen Tätigkeiten vor, gefolgt von einer fünf bis sechs Jahre dauernden Facharztausbildung. Für viele junge Menschen war diese Ausbildungsgestaltung allerdings nicht mehr attraktiv. Die ÄAO 2015 wurde deswegen überarbeitet. Die 2015 in Kraft getretene Gesetzesnovelle ermöglicht nun die Ausbildung zum Facharzt in insgesamt sechs Jahren. Auch die Ausbildung zum Allgemeinmediziner hat sich verändert und setzt sich nun aus einer neunmonatigen Basisausbildung und einer 27 Monate dauernden Anstellung im Krankenhaus zusammen. Zusätzlich müssen die auszubildenden Ärzte ein halbes Jahr in einer niedergelassenen Lehrpraxis absolvieren.
So läuft die Ärzteausbildung nach der Gesetzesnovelle ab
Im Einzelnen gestaltet sich die Ärzteausbildung nun wie folgt:
9 Monate Basisausbildung
Die neun Monate dauernde Basisausbildung dient zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in der Chirurgie sowie den konservativen Fächern. Sie ist sowohl bei der Ausbildung zum Allgemeinmediziner wie auch in der Facharztausbildung zu absolvieren, ausgenommen im Fach Anatomie. Das gilt für alle Personen, die ihre Ärzteausbildung nach dem 31. Mai 2015 beginnen oder begonnen haben.
27 Monate Turnus im Spital
Auszubildende zum Allgemeinmediziner absolvieren anschließend einen 27 Monate dauernden Turnus im Spital. Dieser beinhaltet die folgenden Fächer:
- 9 Monate Innere Medizin
- 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 3 Monate Orthopädie und Traumatologie
- 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde
- 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
Zusätzlich absolvieren die Auszubildenden für die Dauer von mindestens drei Monaten zwei Wahlfächer.
Allgemeinmedizinische Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorium
Anschließend arbeiten Auszubildende zum Allgemeinmediziner sechs Monate lang in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxen oder einem Lehrambulatorium. Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin ab.
Sonderfach-Grundausbildung (SFG) und Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS)
Auszubildende zum Facharzt absolvieren nach der Basisausbildung eine Sonderfach-Grundausbildung (SFG) und daran anschließend eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS). Die Länge dieser beiden Ausbildungsphasen variiert je nach Fachgebiet zwischen 15 und 36 Monaten in der SFG und 24 und 48 Monaten in der SFS.
Arztausbildung in Teilzeit möglich
Mittlerweile entscheiden sich immer mehr Frauen in Österreich für ein Medizinstudium. Im Spital stellen sie bereits mehr als die Hälfte aller angestellten Mediziner. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass die Wochenarbeitszeit im Spital maximal 48 Stunden beträgt, was eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie erlaubt. Wer die Familiengründung bereits während der Ausbildung plant und nach der Geburt möglichst schnell in den Beruf zurückkehren möchte, kann die Ärzteausbildung in Teilzeit absolvieren. Das sieht §7 der ÄAO 2015 vor. Durch die Teilzeitregelung fällt es vor allem vielen jungen Eltern leichter, den Familienalltag mit der Ausbildung unter einen Hut zu bringen.
Die Teilzeitregelung gilt sowohl für die allgemeinmedizinische als auch für die Facharztausbildung. Die Auszubildenden können festlegen, wie viele Stunden sie in Teilzeit arbeiten möchten. Dabei verlängert sich die jeweilige Ausbildungszeit entsprechend. Für den Turnus im Spital sieht das Ärztegesetz (ÄrzteG) eine Untergrenze von 12 Stunden in der Woche vor. In der Lehrpraxis müssen Auszubildende mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sein, in Lehrambulatorien mindestens 17,5 Stunden pro Woche. Darüber hinaus müssen zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr absolviert werden. Das soll verhindern, dass Auszubildende in Teilzeit vorrangig Nachtschichten belegen und so den Tagesablauf im Spital nicht richtig kennen lernen. Turnusärzte dürfen keine zwei Teilzeitausbildungen gleichzeitig absolvieren.
Die sogenannte Sechstel-Regelung für Fehlzeiten
Für Fehlzeiten gilt während einer Ärzteausbildung die sogenannte Sechstel-Regelung. Das heißt, das auszubildende Mediziner höchstens ein Sechstel ihrer Ausbildungsdauer aufgrund von Krankheit, Erholungs- oder Pflegeurlaub, Eltern- oder Pflegekarenz oder anderen Ursachen fehlen dürfen. Bei einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens 35 Wochenstunden bedeutet dies eine maximal erlaubte Fehlzeit von fünf Arbeitstagen pro Monat. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag. Fallen die Fehltage auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden sie nicht zu dem Sechstel hinzugerechnet.
Bei einer Ärzteausbildung in Teilzeit verlängert sich die Quote entsprechend der Gesamtausbildungszeit. Bei einer 50%-Beschäftigung von 17,5 Wochenstunden dauert die Ausbildung beispielsweise doppelt so lang wie eine Vollzeitausbildung. So dürfen die Auszubildenden auch doppelt so lange fehlen. Die Fehlzeiten werden dabei für alle Ausbildungsphasen gesondert berechnet.
Nicht unter die Sechstel-Regelung fallen Fehlzeiten aufgrund von Zeitausgleich, aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten sowie Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste.
Auswirkungen auf den Durchrechnungszeitraum
Die Teilzeitausbildung wirkt sich auch auf die Dauer des Durchrechnungszeitraums aus, in dem der verpflichtende Nachtdienst absolviert werden muss. Auszubildende in Vollzeitbeschäftigung müssen in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten mindestens drei fachspezifische Nachtdienste, Wochenend- oder Feiertagsdienste ableisten. Bei Ausbildung in Teilzeit verlängert sich der Durchrechnungszeitraum analog zur Ausbildungsdauer.
Realisierbarkeit der Arztausbildung in Teilzeit hängt von den jeweiligen Dienstverträgen ab
Die ÄAO 2015 macht eine Ärzteausbildung in Teilzeit zwar möglich, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Ob die Ausbildung tatsächlich in Teilzeit absolviert werden darf, regeln die jeweiligen Dienstverträge. Diese müssen je nach Ausbildungsstätte zunächst von den Vorgesetzten oder von der Personalabteilung genehmigt werden.
Für öffentliche Arbeitgeber legen zumeist die jeweiligen Landesgesetze oder gleichwertige Verordnungen eine spezifische Regelung zur Teilzeitausbildung fest. §25 des Niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetzes geht beispielsweise direkt auf die Bedürfnisse von Eltern mit minderjährigen Kindern ein. Auf Wunsch können diese einen Antrag zur Herabsetzung der Wochendienstzeit stellen und sie bis auf die Hälfte der Normalleistung verringern lassen. Es müssen allerdings “berücksichtigenswerte Gründe” vorliegen und dienstliche Interessen dürfen dem Antrag nicht entgegenstehen. Ähnliche Regelungen finden sich auch im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Universitäten.
Auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ärzteausbildung in Teilzeit bestehen, sollte nicht vergessen werden, dass dies Arbeitgeber vor große logistische Herausforderungen stellt. Das gilt insbesondere, wenn die Auszubildenden die Art und Dauer der Stundenbegrenzung mitbestimmen möchten. Derartige Wünsche sollten daher möglichst frühzeitig mit dem jeweiligen Dienstleister besprochen werden. Das erlaubt dem Arbeitgeber, auf die individuellen Bedürfnisse des Auszubildenden einzugehen und steigert die Chancen darauf, die Ausbildung tatsächlich in Teilzeit absolvieren zu können.