Das Arztsystem in Österreich weist verschiedene gesetzliche Krankenkassen mit variierenden Leistungskatalogen auf. Darüber hinaus unterscheidet man in Österreich zwischen verschiedenen Arztformen.
Gesetzliche Krankenkassen und Pflichtversicherung
Das österreichische Arztsystem hat 22 Sozialversicherungsträger, welche ebenfalls für die Krankenversicherung zuständig sind. Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören folgende:
- 6 Betriebskrankenkassen: BKK Austria Tabak, BKK der Wiener Verkehrsbetriebe, BKK Kapfenberg, BKK Mondi, BKK Voestalpine Bahnsysteme, BKK Zeltweg
- 9 Gebietskrankenkassen der Länder: BGKK, KGKK, NGKK, OGKK, SGKK, STGKK, TGKK, VGKK, WGKK
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
Für alle Krankenkassen gilt: sie sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzufinden. Dennoch gibt es Bundesländer und Gemeinden, wie beispielsweise Wien oder Hallein, welche eigene Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten (KFA) haben, die nicht Bestandteil des Hauptverbandes sind.
Ferner ist man in Österreich durch die gesetzliche Krankenkasse automatisch versichert, sofern man eine Erwerbstätigkeit ausführt und gleichermaßen Einnahmen über einer konkreten Grenze hat. Es handelt sich hierbei also um ein Pflichtversicherungssystem. Außerdem ist erwähnenswert, dass die Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung an den Beruf und das Bundesland, in welchem man die Tätigkeit ausführt, gebunden ist.
Freie Wahl bei privater Krankenversicherung
Wird man einer gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet, besteht bei privaten Krankenversicherungen hingegen die freie Wahl. Relevant ist, dass die Prämie abhängig von Angaben des Anbieters ist: sie orientiert sich demzufolge nach Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Versicherten.
Man unterscheidet beim Angebot zwischen Versicherungen für Zahnbehandlungen, Sonderklasseversicherungen für Spitalsaufenthalte oder Privatarztversicherungen. Nimmt ein Patient beispielsweise eine Privatarztversicherung in Anspruch, zahlt die Zusatzversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenkasse oder zusätzlich den Besuch beim Mediziner.
Leistungskataloge
Mit den Leistungskatalogen für medizinische Leistungen beschreibt man, wie hoch die Kosten für eine spezifische medizinische Leistung sind bzw. wie viel Geld ein Versicherter zurückerhält. Jede Krankenkasse besitzt ihre eigenen Leistungskataloge.
Neben den jeweilig zugewiesenen Positionsnummern unterscheiden sich ebenso die korrespondierenden Leistungen. Während die Wiener Gebietskrankenkasse zum Beispiel festsitzenden Zahnersatz wie Brücken nur in Ausnahmefällen bezuschusst, bezahlt die SVA pro Teil einer Zahnbrücke einen Anteil.
Die Diskrepanz der Leistungskataloge erfolgte über die Zeit. Infolgedessen besteht für viele Personen weiterhin der Wunsch, diese zu vereinheitlichen.
Arztformen in Österreich
Das Arztsystem in Österreich zeichnet sich durch Ärzte aus, welche einen Vertrag mit einer Krankenkasse geschlossen haben oder über keine Verträge mit Krankenkassen verfügen. Außerdem existieren zusätzlich Privatärzte. Welche Unterscheidungen wichtig sind, werden darauffolgend erläutert.
Kassenarzt
Ein Kassenarzt hat einen Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen, wie der Name bereits impliziert. Es handelt sich hierbei um Einzelverträge. Diese sind im Kontext eines Gesamtvertrages der zuständigen Landesärztekammer mit Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
Im Rahmen des Gesamtvertrags findet jedes Jahr eine Anpassung sowie Regelung der Ärzteleistungen und die entsprechende Honorierung statt. Dadurch ist eine Verhandlung günstiger Tarife mit den Medizinern und anderen Vertragspartnern möglich, als dies für den einzelnen Versicherten realisierbar ist.
Findet ein Besuch bei einem Kassenarzt statt, muss der Patient – außer bei wenigen Ausnahmen – nichts selbst bezahlen. Bei manchen Krankenkassen ist hingegen eine Selbstbeteiligung erforderlich. Des Weiteren erfolgt die Abrechnung der Leistungen zwischen dem Kassenarzt und dem Sozialversicherungsträger.
Wahlarzt
Ein Wahlarzt hat im Gegensatz zum Kassenarzt keinen Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen. Die Leistungen, welche ein Wahlarzt erbringt, rechnet er oder sie aus diesem Grund direkt mit dem Patienten ab. Häufig wird der Begriff des Wahlarztes mit dem “Wahlarzt aller Kassen” verbunden. Das bedeutet, dass ein Patient rechtmäßig das Honorar bei jeder Krankenkasse rückerstatten kann.
Patienten haben weiterhin das Recht, sich von ihren Krankenkassen 80 % des Tarifs, den ein Mediziner mit Kassenverträgen für die gleiche Leistung bekommt, rückerstatten zu lassen. Bedeutend ist dabei allerdings die Form der Behandlung: nahmen die Versicherten keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode in Anspruch, beteiligen sich die Krankenkassen auch nicht. Weitere Informationen zu der Ausbildung und dem Gehalt eines Wahlarztes gibt es in diesem Artikel.
Privatarzt
Während Privatärzte ebenfalls wie Wahlärzte keine Verträge mit Krankenkassen schließen dürfen, liegt eine entscheidende Diskrepanz darin, dass bei den Patienten kein Anspruch auf Refundierung der Behandlungskosten besteht. Daraus resultiert, dass ein Besuch bei einem Privatarzt die alleinige Tilgung der Kosten nach sich zieht.
Überdies dürfen sowohl Wahl-, als auch Privatärzte ihre Honorare selbst festlegen. Es gibt im Zuge dessen keine gesetzlich geregelten Ober- und Untergrenzen. Dementsprechend schlüsseln die Mediziner ihre Honorarnote nicht nach den Leistungen der Krankenkasse auf.
Neu: Beitragsfinanzierte Gesundheitszentren
Ein relativ aktuelles Vorhaben sind die sogenannten beitragsfinanzierten Gesundheitszentren, in welchen Wahlärzte verschiedener Fachrichtungen aufzufinden sind. Patienten, welche sich dort behandeln lassen, zahlen einen festen Monatsbeitrag. Dafür zahlen die Versicherten nicht das komplette Wahlarzthonorar, sondern lediglich einen niedrigeren Beitrag.
Dieser orientiert sich in der Regel an dem Geld, welches von den gesetzlichen Krankenkassen rückerstattet wird. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Patienten bei diesen bereits reduzierten Kosten eine teilweise oder vollständige Refundierung beantragen können. Liegt eine private Zusatzversicherung vor, ist ferner kein Mitgliedsbeitrag notwendig. Das Gesundheitszentrum rechnet im Zuge dessen den Privatanteil im Anschluss mit der privaten Krankenversicherung ab.
Limitierte Leistungen: ökonomischer Steuerungsmechanismus
Unter der Limitierung von Leistungen versteht man beispielsweise die Aussagen “nur in 10 % der Fälle” oder “einmal pro Quartal”. Dies stellt dahingehend einen ökonomischen Steuerungsmechanismus des Arztsystems in Österreich dar, da auf der einen Seite Mediziner zur Ausschöpfung des Limits motiviert werden. Dies ist nicht von der medizinischen Sinnhaftigkeit abhängig.
Auf der anderen Seite sollen Ärzte davon abgebracht werden, medizinisch erforderliche Leistungen zu tätigen, wenn keine Honorierung beabsichtigt ist, da das Limit schon ausgereizt wurde. Patienten beim Wahlarzt können für erbrachte limitierte Leistungen immer mit einer Rückerstattung rechnen.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistung häufiger als bei der kassenärztlichen Regelung erbracht wird – es gibt gewissermaßen keine Grenzen. Für limitierte Leistungen ergibt der Rückerstattungstarif allerdings nicht 80 % des Kassentarifs. Je nachdem, wie stark Kassenärzte das Limit übersteigen, ist der Rückerstattungstarif deutlich weniger.