Für den Berufsstart als Arzt in Österreich sind zahlreiche Formalitäten nötig. Die Ärzteschaft wird durch die österreichische Ärztekammer reguliert und erfasst, sodass nur rechtmäßig ausgebildete Ärzte für die Berufsausübung zugelassen werden. Dies gilt sowohl für Turnusärzte, als auch für Allgemeinmediziner und Fachärzte.
Inhaltsverzeichnis
Damit die Zulassung erfolgt, hat man vor der Aufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit in Österreich noch einige Behördengänge vor sich. Man benötigt zahlreiche Nachweise, um die teilweise recht strengen Anforderungen zu erfüllen. Hier gibt es die übersichtliche Checkliste für den Berufsstart als Arzt in Österreich.
Berufsstart als Arzt – Nachweise für österreichische Ärzte
Für den Berufsstart als Arzt muss man sich zunächst in der österreichischen Ärzteliste registrieren, welche die österreichische Ärztekammer führt. Hierfür müssen die allgemeine Handlungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich gewährleistet sein. Um oben genannte Punkte nachzuweisen, müssen zahlreiche Dokumente eingereicht werden, die die Erfüllung der oben genannten Anforderungen ausreichend belegen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist mittels Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Sofern man verheiratet ist, ist auch die Heiratsurkunde vorzulegen. Hinzu kommt noch ein Passfoto, welches den aktuellen österreichischen Passbildkriterien entsprechen muss.
Berufsstart als Arzt – Nachweise für ausländische Ärzte
Wer sich als ausländischer Arzt für eine Arztkarriere in Österreich entscheidet muss einige Voraussetzungen erfüllen. Nachfolgend wird gezeigt, welche Nachweise und Dokumente vorgelegt werden müssen. Außerdem, welche Anforderungen von Ärzten aus dem Ausland erfüllt werden müssen.
Certificate of good Standing
Damit ein ausländischer Arzt den Arztberuf in Österreich ausführen kann, muss das „Certificate of good Standing“ eingereicht werden. Damit belegt der ausländische Arzt, dass keine laufenden Strafverfahren, Strafmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen im Heimatland existieren und die uneingeschränkte Ausübung des Arztberufs gestattet ist.
Polizeiliches Führungszeugnis
Weiterhin ist ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland vorzulegen. Außerdem – wenn zutreffend – darüber hinaus auch aus allen anderen Ländern, in denen während der vergangenen 5 Jahre ein Aufenthalt von mindestens 6 Monaten stattgefunden hat.
Gesundheitliche Eignung für Arztberuf
Ein ärztliches Gesundheitszeugnis gehört ebenfalls zu den vorzulegenden Dokumenten für den Berufsstart als Arzt. Dieses darf, genau wie das Führungszeugnis und das Certificate of good Standing, nicht älter als 3 Monate sein.
Sprachkenntnisse für die Ausübung Ärztlicher Tätigkeit
Wer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, hat eine Sprachprüfung zu absolvieren, um Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachzuweisen.
Grundsätzlich sind alle Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sofern es erforderlich ist, sind sie beglaubigt in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Weiterführende Informationen über die Voraussetzungen für den Berufsstart als ausländischer Arzt in Österreich, Arbeitsbedingungen und Gehaltsaussichten verrät der Artikel: Ausländische Ärzte – Voraussetzung für Tätigkeit in Österreich
Berufsstart als Arzt – Anerkennung der ärztlichen Ausbildung
Neben der Prüfung der persönlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes in Österreich, prüft man auch die ärztliche Ausbildung genauestens.
So sind alle relevanten absolvierten Abschnitte der ärztlichen Ausbildung schriftlich nachzuweisen. In welcher Form und welchem Umfang die Ausbildung gegenüber der österreichischen Ärztekammer zu belegen ist, erläutert der folgende Abschnitt näher. Ein Dienstvertrag beziehungsweise die Bestätigung des Dienstgebers über die angestrebte Beschäftigung ist ebenfalls vorzulegen. Niedergelassene bzw. freiberufliche Ärzte haben weiterhin auch zwingend den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen, die in Bezug auf Deckungssummen usw. auch gewisse Kriterien erfüllen.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Österreich
Alle Berufseinsteiger, die ihre ärztliche Ausbildung in Österreich absolviert haben und eine Tätigkeit hierzulande aufnehmen möchten, müssen die ärztliche Grundausbildung nachweisen. Hierfür benötigt man ein Doktorat. Dieses muss man an einer österreichischen Universität erlangt haben. Es weist Kenntnisse in der gesamten Heilkunde nach.
Fertige Allgemeinmediziner und Fachärzte brauchen darüber hinaus selbstverständlich noch die Nachweise, die ihre weiterführende Ausbildung belegen. Für Allgemeinmediziner ist demzufolge ein Diplom über die abgeschlossene Ausbildung zum Allgemeinmediziner vorzulegen, für Fachärzte das entsprechende Pendant, das die Facharztausbildung attestiert.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus der Schweiz oder EU-Staat
Wer nicht in Österreich, sondern in der Schweiz oder einem anderen EU-Staat ein Medizinstudium und/oder die anschließende allgemeinmedizinische oder fachärztliche Weiterbildung absolviert hat, braucht für den Berufsstart als Arzt in Österreich einen Ausbildungsnachweis gem. Anhang V, Nr. 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG, der EU-Konformität belegt und somit in Österreich anerkannt werden kann.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaat
Knifflig wird es für Absolventen oder Ärzte, die ihre ärztliche Ausbildung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz in einem Drittstaat genossen haben. Hier unterscheidet die österreichische Landesärztekammer zwischen denjenigen, deren Ausbildung in einem EU-Land bereits jemals anerkannt wurde, und denjenigen, die eine solche Anerkennung erstmals in Österreich beantragen.
Die Formulierungen der österreichischen Ärztekammer sind wenig bindend und geben der Behörde großen Handlungsspielraum beim Anerkennungsprozess. Somit gibt es häufig, abhängig vom Herkunftsland und den individuellen Faktoren des Antragstellers, Einzelfallentscheidungen.
Wessen Arztausbildung bereits in einem anderen EU-Land oder der Schweiz anerkannt wurde, der hat dies der österreichischen Ärztekammer gegenüber nachzuweisen. Folgende Kriterien muss man erfüllen:
- Nachweis über die Anerkennung der Ausbildung im Drittstaat durch die Schweiz oder ein anderes EWR-Land gemäß Artikel 2 (2) der Richtlinie 2005/36/EG
- Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufes in entsprechendem Land
- Nachweis über mindestens 3 Jahre tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Arztberufes in entsprechendem Land gemäß Artikel 3 (3) der Richtlinie 2005/36/EG
Wer mindestens eines der oben genannten drei Kriterien nicht erfüllt, muss sein Medizinstudium erst dem österreichischen Doktorat gleichstellen lassen. Dies ist auf Antrag bei einer der drei medizinischen Universitäten in Österreich möglich (Wien, Graz, Innsbruck), die auf ihren Web-Präsenzen auch konkrete Informationen zum sogenannten Nostrifizierungsprozess bereithalten.
Weitere Ausbildungsabschnitte zum Facharzt oder Allgemeinarzt werden nach der Nostrifizierung auf Anerkennungsfähigkeit geprüft und gegebenenfalls dann ebenso anerkannt. Auch wenn man die Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder Facharzt im Drittland bereits abgeschlossen hat, muss man in jedem Fall die österreichische Facharztprüfung beziehungsweise die österreichische Prüfung für Allgemeinmedizin verpflichtend abgelegen. Erst danach ist die Eintragung in die Ärzteliste möglich, die die Grundlage zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich bildet.
Man kann also zusammenfassen, dass es vor allem für ausländische Ärztinnen und Ärzte mit einem großen Verwaltungsaufwand und jeder Menge Formalitäten verbunden ist, in Österreich als Arzt tätig zu werden. Etwas leichter haben es Ärzte aus anderen EU-Staaten und der Schweiz, da die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU relativ gut funktioniert.
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