Wer in Österreich als Arzt tätig sein oder eine ärztliche Ausbildung absolvieren will, benötigt neben den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen auch eine Eintragung in die Ärzteliste.
Inhaltsverzeichnis
Die Ärzteliste ist ein amtliches Register. Die Aufnahme in das Register bildet eine formale Anforderung für die Ausübung des Arztberufes. Wir geben einen Überblick und zeigen welche Nachweise und Angaben für die Registrierung notwendig sind.
Eintragung in die Ärzteliste – Antragstellung und Unterlagen
Die Eintragung in die Ärzteliste ist grundsätzlich vor der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich vorzunehmen. Eintragungspflichtig sind alle Mediziner, die als Turnusarzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt arbeiten wollen. Auf die nötige fachliche und persönliche Eignung wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Aber beides gehört selbstverständlich zu den Bedingungen für eine erfolgreiche Antragstellung.
Antragstellung
Die Eintragung in die Ärzteliste erfolgt stets in dem Bundesland, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes angestrebt wird. Anträge können über die Österreichische Ärztekammer oder die jeweiligen Landesärztekammern gestellt werden. Antragsformulare für die Ärzteliste sind online abrufbar, zum Beispiel hier: Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste.
Notwendige Unterlagen für die Eintragung in die Ärzteliste
Für die Eintragung und Antragstellung sind folgende Unterlagen und Nachweise erforderlich:
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern;
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (mittels Personalausweis, Reisepass, Personalausweis);
- bei gleichgestellten Drittstaatsangehörigen der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels;
- Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen medizinischen Ausbildung;
- Polizeiliches Führungszeugnis;
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse;
- Ärztliches Gesundheitszeugnis (im Gesundheitszeugnis wird die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Arztberufs bescheinigt. Es muss von einem Arzt – in Österreich von einem in der Ärzteliste eingetragenen Arzt, im Ausland von einem gleichwertigen Arzt – ausgestellt werden und darf nicht älter als drei Monate sein);
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei angestrebter freiberuflicher Tätigkeit;
- Passfoto unter Beachtung der geltenden Passfotokriterien;
- Dienstvertrag oder Bestätigung des künftigen Arbeitgebers zum Dienstantritt, bei freiberuflicher Tätigkeit Ordination- bzw. Wohnsitzarztmeldung.
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
Ausreichende Deutschkenntnisse sind ggf. durch eine Sprachprüfung zu belegen. Die Verpflichtung zur Sprachprüfung entfällt:
- bei einem nachgewiesenen deutschsprachigen Schul- und/oder Studienabschluss;
- bei einem nachgewiesenen erfolgreichen Germanistik-Studium;
- wenn man eine (mindestens) dreijährige deutschsprachige Tätigkeit im Gesundheitswesen nachweisen kann;
- bei einer ärztlichen Ausbildung, Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum;
- bei einer bereits erfolgreich absolvierten gleichartigen und gleichwertigen Deutschprüfung in einem ausländischen Staat mit Deutsch als Amtssprache.
Die Sprachprüfung wird bei der Österreichischen Akademie der Ärzte (Österreichische Ärztekammer) abgelegt. Bedingung für die Teilnahme ist ein Zertifikat über eine zuvor erfolgreich abgelegte Deutschprüfung der Schwierigkeitsstufe C1.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Freiberuflich tätige Ärzte (niedergelassene Ärzte mit eigener Ordination, Wohnsitzärzte) müssen einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachweisen. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungsssumme von 2 Mio. Euro pro Versicherungsfall vorsehen. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen in GmbH-Rechtsform darf die Haftungsbegrenzung pro Jahr das Fünffache der Mindestdeckungssumme (10 Mio. Euro) nicht unterschreiten, bei freiberuflicher Tätigkeit darf die Mindestdeckungssumme nicht unter 6 Mio. Euro (das Dreifache) liegen.
Die Verpflichtung zum Abschluss und zum Nachweis eines Berufshaftpflichtschutzes gilt auch für angestellte Ärzte, soweit sie neben ihrer Anstellungstätigkeit auch freiberuflich arbeiten wollen. Ärzte, die ausschließlich in Anstellungsverhältnissen tätig sind, sind durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers geschützt. Hier ist kein Nachweis erforderlich.
Besondere Anforderungen für Ärzte aus dem EWR-Raum und der Schweiz
Der EWR-Raum umfasst die Mitgliedsstaaten der EU, außerdem Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz gehört nicht zum EWR-Raum, ist aber über ein Abkommen mit der EU nahezu gleichgestellt. Ärztinnen und Ärzte aus dem EWR-Raum und der Schweiz, die in Österreich als Arzt oder Ärztin tätig werden wollen, müssen zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die ärztliche Ausbildung nach EU-Standards erfolgt ist. Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des jeweiligen Ausbildungsstaates einzuholen. Allgemeinärzte und Fachärzte müssen jeweils zusätzlich eine Bescheinigung vorlegen, dass ihre Qualifikation den EU-Standards entspricht.
Zusätzlich ist bei vorheriger ärztlicher Tätigkeit außerhalb Österreichs eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing) gefordert – eine Berufsberechtigung, die bescheinigt, dass man uneingeschränkt zur Berufsausübung berechtigt ist und keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arzttätigkeit bestehen oder eingeleitet wurden.
Besondere Anforderungen für Ärzte aus Drittstaaten
Ist die ärztliche Ausbildung außerhalb des EWR-Raums oder der Schweiz erfolgt, muss zusätzlich eine amtliche Bescheinigung aus einem Staat des EWR-Raums oder aus der Schweiz vorgelegt werden, in der bestätigt wird, dass man dort zur Berufsausübung berechtigt war und auch mindestens drei Jahre lang den ärztlichen Beruf in dem betreffenden Land tatsächlich ausgeübt hat. Außerdem wird auch hier ein Certificate of Good Standing benötigt.
Ansonsten besteht noch die Möglichkeit, sich bei einem erfolgreich absolvierten Medizinstudium außerhalb des EWR-Raums (und der Schweiz) das Studium in Österreich nostrifizieren zu lassen. Nostrifizierung bedeutet die Gleichstellung mit einem österreichischen Studienabschluss. Für das Verfahren der Nostrifizierung sind die medizinischen Universitäten (Wien, Graz oder Innsbruck) in Österreich zuständig. Hier gelten besondere und zum Teil universitätsspezifische Anforderungen.
Berufsstart als Arzt in Österreich – Weitere Nachweise und Dokumente
Neben der Eintragung in die Ärzteliste sind sowohl für österreichische und ausländische Ärzte weitere zahlreiche Formalitäten und Nachweise nötig, damit sie in Österreich als Arzt arbeiten können. Eine übersichtliche Checkliste für den Berufsstart als Arzt in Österreich gibt es hier: Berufsstart als Arzt in Österreich: Nachweise und Dokumente.
Eintragung in die Ärzteliste – Berufsberechtigung zur Kassenabrechnung?
Die Eintragung in die Ärzteliste und die Gründung einer Arztpraxis berechtigt noch nicht zur direkten Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern. Dazu muss ein sogenannter Kassenvertrag abgeschlossen werden. Zuständige Adresse für solche Verträge ist die jeweilige Landesärztekammer.